Fragen und Antworten zum Kirchenaustritt
Auf dieser Seite beantworten wir häufig gestellte Fragen zum Kirchenaustritt. Solltest du eine Frage haben, die hier nicht aufgelistet ist, sende bitte eine E-Mail an kontakt@avoesterreich.at oder verwende unser Kontaktformular. Wir werden versuchen, dir die Frage bestmöglich zu beantworten.
Fragen zur Behörde
Nein! Der Austritt hat gratis zu erfolgen!
Hinweis: Eine Niederschrift (welche zwischen 2,10 € und über 15 € kostet) wird manchmal vom Amt angefertigt. Du musst diese jedoch nicht entgegennehmen und auch nicht bezahlen.
Du kannst auf das RGBl. Nr. 13/1869, §5 verweisen!
Nicht die eindeutige Identifikation des Antragstellers (welche durch eine Kopie des Ausweises in der Regel unproblematisch ist), sondern vor allem die Vorlage des Taufscheins ist in der Praxis ein großes Hindernis. Es gibt hier im Prinzip zwei Möglichkeiten: Nachgeben oder Kämpfen.
Option 1: Nachgeben
Du kannst versuchen, einen anderen “Nachweis über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft” zur Verfügung zu stellen. Das wären neben dem Taufschein:
- Einzahlungsbestätigung des Kirchenbeitrags
- Ein Taufregisterauszug (beim Taufpfarramt zu bekommen)
- Eine Bestätigung über die Zugehörigkeit durch die Kirchenbeitragsstelle
- Andere staatliche Urkunden (Heiratsurkunde, Schulzeugnis, etc.)
- Andere kirchliche Urkunden (Erstkommunion, Firmung, etc.)
Option 2: Kämpfen
Es gibt keine gesetzliche Regelung, dass ein Taufschein oder andere Dokumente vorgebracht werden müssen. Vielmehr gibt es sogar einen Spruch des Verwaltungsgerichtshofes, welcher ausdrücklich eine solche Pflicht ausschließt.
Wenn du dich also außerstande siehst, die gewünschten Unterlagen beizubringen, kannst du dich auf diese gesetzlichen Grundlagen berufen.
I. Österreichische Staatsbürger im Ausland
Nach österreichischem Recht ist der Wohnsitz ausschlaggebend. Wenn du also keinen Wohnsitz in Österreich hast, musst du in deinem jeweiligen Wohnsitzland austreten.
Dies kann je nach Land entweder direkt bei der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder bei einer staatlichen Behörde sein.
Hinweis: Vergewissere dich, dass du nach einer eventuellen Rückkehr nach Österreich diese Änderung des Religionsbekenntnisses der Behörde mitteilst!
II. Österreichische Staatsbürger mit ausländischen Wurzeln in Österreich
Für alle in Österreich wohnhaften Personen ist die Behörde, abhängig vom jeweiligen Wohnsitz in Österreich, zuständig.
III. Fremde Staatsbürger in Österreich
Für alle in Österreich wohnhaften Personen ist die Behörde, abhängig vom jeweiligen Wohnsitz in Österreich, zuständig.
Hinweis: Vergewissere dich, dass du nach einer eventuellen Rückkehr in dein Heimatland diese Änderung des Religionsbekenntnisses der Behörde oder Religionsgemeinschaft mitteilst!
Der Austritt ist für alle anerkannten Religionsgemeinschaften (siehe Liste unten) genau gleich. Du gehst zur Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat und gibst den Austritt entsprechend bekannt.
- Altkatholische Kirche Österreichs
- Armenisch-apostolische Kirche in Österreich
- Evangelische Kirche A.B.und H.B.
- Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich
- Griechisch-orientalische (=Orthodoxe) Kirche
- Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Dreifaltigkeit
- Griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Georg
- Bulgarisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Iwan Rilski
- Rumänisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zur Hl. Auferstehung
- Russisch-orthodoxe Kirchengemeinde zum Hl. Nikolaus
- Serbisch-griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum Hl. Sava
- Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
- Israelitische Religionsgesellschaft
- Jehovas Zeugen
- Katholische Kirche
- Römisch-katholischer Ritus
- Griechisch-katholischer Ritus
- Armenisch-katholischer Ritus
- Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) in Österreich
- Koptisch-orthodoxe Kirche in Österreich
- Neuapostolische Kirche in Österreich
- Österreichische Buddhistische Religionsgemeinschaft
- Syrisch-orthodoxe Kirche in Österreich
Fragen zum Kirchenbeitrag
Der Kirchenbeitrag wird bei der katholischen Kirche prinzipiell nach den Einkünften und/oder Unterhaltsansprüchen berechnet. Zusätzlich gibt es diverse Abschläge (z.B. für Kinder). Die genauen Regelungen finden sich in der Kirchenbeitragsordnung (“KBO”) der jeweiligen Diözese.
Achtung: Die Kirche hat keinen Zugriff auf deine Finanzdaten! Daher wird meist ein Durchschnittseinkommen angenommen, um deinen Kirchenbeitrag zu berechnen. Wenn du überdurchschnittlich verdienst, ist das für dich günstiger, wenn du unterdurchschnittlich verdienst, dann zahlst du zu viel. Daher ist es bei niedrigen Einkommen sinnvoll, das Einkommen offenzulegen.
Zuerst muss gesagt werden, dass die Kirche nicht auf die Finanzdaten der Mitglieder zugreifen kann. Das Einkommen wird daher geschätzt und anhand der Schätzung wird der Beitrag berechnet.
Dies kann für das Mitglied positiv sein (zu niedrige Einschätzung) oder negativ sein (zu hohe Einschätzung). Andere Umstände (z.B. Einkommen des Ehepartners, Kinder, uvm.) müssen der Kirche erst angegeben werden, damit diese berücksichtigt werden können.
Wenn es Fehlberechnungen gibt, dann ruf einfach bei der Kirchenbeitragsstelle der Diözese an und übermittle die notwendigen Unterlagen zu einer korrekten Berechnung.
Im Prinzip sind Forderungen der Kirche nur 3 Jahre lang einklagbar. Üblicherweise klagt die Kirche auch die säumigen Mitglieder! Alle Beiträge, die jedoch älter als 3 Jahre alt sind, müssen nicht mehr bezahlt werden.
Unserer bisherigen Erfahrung nach gibt es immer wieder “U-Boote”, die bei der Kirche nicht registriert sind, aber bei einem Austritt dann natürlich gefunden werden. Hier ist jedoch anzumerken, dass alle diese U-Boote früher oder später gefunden werden.
Durch einen Austritt wird das Risiko, “gefunden” zu werden natürlich deutlich erhöht, trotzdem zahlt sich ein Austritt meist auch finanziell aus, da üblicherweise die Beitragspflichten mit den Jahren eher steigen als sinken (Einkommenssteigerung ergibt Beitragssteigerung).
Außerdem braucht die Kirche üblicherweise einige Zeit, bis es zu einer Klagsdrohung kommt, damit sind aber einige Beiträge (also alle, die dann schon mehr als drei Jahre ab der Klage zurückliegen) erloschen. Du musst dann ggf. nur noch 2,5 oder 2 Jahre an Beiträgen zahlen.
Man kann zur Veranschaulichung die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit der Mitgliedschaft in einem Verein oder bei einem Fitnesscenter vergleichen. Auch wenn du nie dort warst und nichts gebraucht hast, aber Mitglied bist, hast du eine “Leistung” in Anspruch genommen, die zu bezahlen ist.
Auch wenn die Eltern einen “eingeschrieben” haben, ist nach gültigem Recht nichts zu machen, da die Eltern in diesem Fall einfach für dich entschieden haben. Unter anderen hat man diesen „Vertrag“ mit der Firmung bestätigt.
Was darf die Religionsgemeinschaft genau fordern und wie?
Die Religionsgemeinschaft darf ihre Mitgliedsbeiträge auf privatem Weg (ohne Unterstützung der Behörden) einheben. Die Verjährungsfrist für solche Forderungen beträgt dabei 3 Jahre. Die Religionsgemeinschaft muss dich bei Nichtbezahlung erst vor Gericht auf Bezahlung klagen und kann dich dann auch gegebenenfalls exekutieren. Die röm.-kath. Kriche tut das auch regelmäßig (siehe z.B. hier). Beitragspflichtig bist du bis zum Monatsletzten des Monats, in dem der Austritt bei der Behörde eingeht.
Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, trotzdem nicht die volle Summe bezahlen zu müssen:
- Auf jeden Fall ist es möglich, mit der Religionsgemeinschaft einen “Deal” einzugehen, um nicht die volle Summe nachzubezahlen. Die meisten Betragsstellen lassen mit sich verhandeln. Dies musst du jedoch individuell lösen.
Dabei ist es auf jeden Fall ratsam, nicht von einem Austritt zu sprechen. Ein Austritt ist dann erst nach der Klärung dieser Nachzahlungspflicht ratsam und jederzeit möglich. -
Hinweis: Immer öfter wird der “Deal” auch an das weitere Verbleiben in der Kirche geknüpft. Das ist im Prinzip rechtmäßig, zahlt sich aber in der Regel im Vergleich zu einem Austritt finanziell nicht aus!
- Prüfe, ob die Nachzahlung richtig berechnet worden ist! Dafür gibt es auf den Webseiten der Beitragsstellen Online-Rechner. Falsch berechnete Beiträge musst du natürlich nicht zahlen. Achte auch auf Monate ohne Einkommen oder mit geringerem als heute.
- Sollte die Religionsgemeinschaft bei dir seit Jahrzehnten nichts eingehoben haben, könnte man das rechtlich evtl. als Verzicht interpretieren – besprich das am besten mit deinem Rechtsanwalt.
Wenn du den Kirchenbeitrag schon im Voraus gezahlt hast, bekommst du den zu viel gezahlten Betrag nach einem Austritt wieder zurückerstattet. Der Jahresbetrag wird z.B. durch 12 geteilt und für alle Kalendermonate nach dem Austritt zurücküberwiesen.
Wende dich hierzu nach dem Austritt an die Kirchenbeitragsstelle deiner Diözese und veranlasse eine Rückzahlung. Die Adresse und Telefonnummer findest du auf den Webseiten der katholischen Kirche.
Kirchenrechtliche Fragen
Für die röm.-kath. Kirche gilt Folgendes:
– Du kannst nicht mehr kirchenrechtlich heiraten.
– Du kannst keine “Kirchenämter” mehr ausüben (Taufpate, Firmpate, etc.).
– Es wird kein Pfarrer bei deiner Beerdigung sprechen.
– Du kannst die Kommunion nicht mehr empfangen (Oblaten von “Manner” findest du hier)
– Es gibt einige andere Rechte, die aber gewöhnlich nicht relevant sind.
Die meisten Menschen, die sich mit einem Austritt beschäftigen, qualifizieren sich ohnehin nicht für obige Möglichkeiten. Dass man nicht an die Kirche glaubt und z.B. als Taufpate einen jungen Menschen auf seinem “kirchlichen Weg” begleiten soll, scheint doch etwas absurd.
Wenn du aber bereits eines dieser Ämter (z.B. Firmpate oder Taufpate) innehast, erlischt dieses Amt durch den Austritt. Dies ist jedoch eine rein kirchenrechtliche Konsequenz.
In der Praxis ist das Verhältnis zwischen Tauf-/Firmpaten und Tauf-/Firmkind jedoch ein rein emotionales Verhältnis, das durch die kirchenrechtlichen Regelungen keinesfalls gestört wird.
Bedenke, dass in allen diesen Fällen, aber vor allem bei der Hochzeit (Trauzeuge ist nicht katholisch) der jeweilige Pfarrer einen gewissen Spielraum hat. In konkreten Fällen nimmst du also am besten Kontakt mit dem jeweiligen Pfarrer auf, um eine passende Lösung zu finden.
Nichts! Dein Austritt hat auf die anderen Familienmitglieder keine Auswirkung. Deine restliche Familie bleibt Mitglied der Religionsgemeinschaft. Kinder können daher ganz normal getauft, gefirmt, etc. werden und gehen ganz normal in den Religionsunterricht (wenn sie wollen).
Auch wenn du nach dem Austritt Kinder bekommst, können diese natürlich ganz normal getauft werden. Immerhin will sich die Kirche auch künftige Beitragszahler sichern.
Die meisten Friedhöfe sind öffentlich und jeder Mensch mit jedem Bekenntnis bekommt hier eine ganz normale Beerdigung. Du hast sogar das Recht, auf kirchlichen Friedhöfen bestattet zu werden wenn es a) keinen anderen Friedhof in der Nähe gibt oder b) ein Familiengrab besteht.
Wie eine Zeremonie ablaufen soll, kannst du entweder bei Lebzeiten festlegen oder deinen Hinterbliebenen überlassen. Du bekommst jedoch zumindest keine kirchliche Zeremonie durch die röm.-kath. Kirche. Es wird also kein röm.-kath. Pfarrer sprechen!
Es kann alternativ eine säkulare oder weltliche Trauerfeier abgehalten werden. Mehr Informationen dazu findest du hier.
Eine kirchliche Heirat ist in Österreich zivilrechtlich unbedeutend. Die rechtsgültige Heirat findet am Standesamt statt und kann dort je nach Wunsch auch dementsprechend feierlich gestaltet werden. Es gibt auch viele andere Möglichkeiten, eine feierliche Trauung durchzuführen (auf div. Schlössern etc.).
Es gibt bei der röm.-kath. Kirche weiters die Möglichkeit, kirchlich zu heiraten bzw. einen kirchlichen Segen zu erhalten, solange noch ein Partner in der Kirche ist. Dabei musst du unter anderem wiederholt zustimmen, das eheliche Kinder nach “katholischen Werten” erzogen werden. Diese Form der kirchlichen Heirat besprichst du am besten mit deinem Pfarrer. Es kann von Pfarre zu Pfarre Verschiedenheiten geben – schau, was dich am ehesten anspricht!
Ja – Du kannst natürlich wieder in eine Religionsgemeinschaft eintreten. Der Kirchenbeitrag ist für die Zeitspanne, in der du nicht in der Kirche warst, natürlich nicht “nachzuzahlen”. Bei der röm.-kath. Kirche ist dabei ein Gespräch mit deinem Pfarrer notwendig, dieser überprüft die Ernsthaftigkeit des Eintritts.
Andere Fragen
Das Vorgehen bei der röm.-kath. Kirche sieht wie folgt aus:
Der Austritt wird von der zuständigen Behörde an die Kirchenbeitragsstelle der jeweiligen Diözese weitergeleitet und von dort an dein Taufpfarramt.
Achtung: Leider kommt es immer wieder vor, dass vor allem in kleineren Pfarren diese Information weitergegeben wird oder sogar am Sonntag von der Kanzel verkündet wird. Solltest du in diesem Punkt Diskretion erwarten, ist es ratsam, den zuständigen Pfarrer direkt anzuschreiben und ihn auf die gesetzlichen Grundlagen (Datenschutz) hinzuweisen.
Sonstige Personen (Angehörige, Arbeitgeber)
Arbeitgeber oder Angehörige werden vom Austritt nicht verständigt. Bei der Religionszugehörigkeit handelt es sich auch um eine vertrauliche Information, die großem Schutz unterliegt.
Hinweis: Sollte ein potenzieller Arbeitgeber (z.B. bei einem Einstellungsgespräch) genauer nachfragen, darfst du nach den Bestimmungen des Arbeitsrechts jegliches Religionsbekenntnis angeben, wenn du sonst Nachteile zu befürchten hast!
Nein! Der Austritt ist sofort gültig, der Kirchenbeitrag ist bis zum Monatsletzten zu bezahlen.
Die Kirche hat beschlossen, einem Austritt kirchenintern erst nach 3 Monaten Gültigkeit zu geben und versucht in diesen 3 Monaten durch Briefe, Gespräche und andere Methoden, die Ausgetretenen zurückzugewinnen.
Das ist jedoch eine kirchenrechtliche Frist und hat mit österreichischem Recht nichts zu tun. Insofern ist es für dich irrelevant!