Wir sind Atheisten Österreich
Vorstand
Dustin Krinzer
Obmann
dustin.krinzer@avoesterreich.at
Motto:
Wenn Gott nicht gewollt hätte, dass es Atheisten gibt, würde er existieren.
Andreas Gradert
Kassier/Beratung
andreas.gradert@avoesterreich.at
Robert Thomann
Schriftführer/Landesgruppe Steiermark
robert.thomann@avoesterreich.at
Team
Christian
Landesgruppe Wien
wien@avoesterreich.at
Motto:
Wer leichter glaubt, wird schwerer klug.
Thomas
Beratung/
Mitgliederbetreuung
beratung@avoesterreich.at mitgliedsinfo@avoesterreich.at
Jo
Lektorat/ Landesgruppe Tirol
tirol@avoesterreich.at
Michael
Landesgruppe Salzburg/Kassaprüfer
sbg@avoesterreich.at
Joachim
Aktionist
Die Landesgruppen
Willkommen ist jede*r, der*die kommen möchte. Zweck der Stammtische sind Geselligkeit, Kennenlernen sowie natürlich Diskussionen und Gespräche über Gott, die Welt, alles und nichts.
Beratung
Unsere Berater haben Erfahrung mit verschiedenen Themen und besitzen teilweise auch eine psychologische Ausbildung.
Die Beratung erfolgt völlig kostenfrei.
YouTube - Kanal
Die Aufgaben sind hier wie folgt verteilt: Researcher suchen die Fakten und Quellen für unsere Videos. Skripter bringen diese Flut an Informationen in prägnanten Texten unter. Moderatoren und Moderatorinnen tragen diese Texte vor der Kamera vor. Das technische Team sorgt für die Beleuchtung, die Tonaufnahme sowie für die Kameraführung
Sobald das Tape „im Kasten“ ist, kommt die Aufgabe des Schnittes, der die Videos in ein pfeffriges Format bringt und so den Fein- und Endschliff daran vornimmt.
Wer koordiniert dies alles? Einfache Frage, einfache Antwort. Unser Medienleiter koordiniert das Medienteam, prüft die Skripten und gibt das grüne Licht für die Veröffentlichung des fertiges Videomaterials.
Hinter unserem Youtube-Kanal steht somit nicht nur viel Arbeit, die Spaß macht, sondern auch ein großartiges Team, das sich über jeden freut, der ihre Videos ansieht, genießt und wertvolle Informationen aus dem Videomaterial gewinnen kann.
Vereinsgeschichte und Zukunftsaussichten
Vorgeplänkel
Nach späteren Ratschlägen wurde die Initiative auf das gesamte Bundesgebiet ausgeweitet. In dieser Zeit wurden österreichweit viele Mitstreiter gewonnen.
Nach über einem Jahr rein auf Social Media beschränkt, folgte die Vereinsgründung.
Die Gründung
Ziele
Kinder und Jugendliche sollen bis zu einem gewissen Schutzalter vor schädlichen religiösen Praktiken (Stichwort Beschneidung) bewahrt werden.
Wir möchten als Organisation Menschen ohne religiöses Bekenntnis vertreten, die sich säkularen, sozialen und demokratischen Grundsätzen verpflichtet fühlen. Damit möchten wir mediale Aufmerksamkeit schaffen, eine größere Reichweite erlangen sowie Hilfestellung und Veranstaltungen anbieten.
Wir möchten Menschen, die einer Religionsgemeinschaft angehören und aus dieser austreten wollen, beim Austritt behilflich sein.
Insbesondere wollen wir jenen Menschen helfen, die in Sekten leben, in denen starker Druck auf ihre Mitglieder ausgeübt wird, und die austreten möchten. Wir möchten ihnen bei der Suche nach Unterkunft helfen, Gesprächspartner sein sowie mentalen Halt in dieser Zeit des Umbruchs bieten.
Zur Umsetzung unserer Ziele dienen uns Blogs, YouTube, Social Media im Allgemeinen, Infostände, Pressearbeit, Stammtische und weitere Veranstaltungen.
Was wir geschafft haben.
Für unseren YouTube Kanal produzieren wir Videos, welche aktuelle und generelle Thematiken behandeln sowie Erfahrungsberichte und Interviews präsentieren.
Wir haben Berater die verschiedenste Fragen beantworten und erklären können.
In 4 Bundesländern sind wir vertreten und veranstalten dort Stammtische und Infostände.
Statuten
§ 1 Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen Atheisten Österreich und hat seinen Sitz in 8152 Stallhofen in der Steiermark. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
§ 2 Tätigkeitsbereich, Vereinszweck
Das Wirken des Vereins erstreckt sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt. Die Beteiligungen an Firmen in Österreich sind im Zuge der Statuten zulässig. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
* Menschen ohne religiöses Bekenntnis, die sich säkularen, sozialen und demokratischen Grundsätzen verpichtet fühlen, organisatorisch zu erfassen und zu vertreten;
* An der Formulierung eines wissenschaftlich-aufklärerischen Weltbildes im Geiste der Toleranz und des Humanismus mitzuwirken, ebenso an der Förderung und Verbreitung einer nichtreligiösen, rational begründeten Weltsicht, die sich auf ein Denken frei von Vorurteilen, Dogmen und Tabus stützt;
* Für die Trennung von Staat und Kirche im Sinne der religiösen Neutralität und der demokratischen Grundverfassung des Staates einzutreten und alle Bestrebungen von Religionen, Kirchen und Sekten, Macht über die Menschen auszuüben zu verhindern. Ferner für die Abschaffung des Religionsunterrichtes in Schulen und Kindergärten einzutreten;
* Menschen, die einer Religionsgemeinschaft angehören und aus dieser austreten wollen, bei dem Austritt behilflich zu sein sowie religiös, politisch oder rassisch Verfolgten Hilfestellung in rechtlichen Angelegenheiten zu geben.
* Insbesondere wollen wir Menschen helfen, die aus Sekten, die besonders viel Druck auf ihre Mitglieder ausüben auszutreten. Dazu wollen wir ihnen Unterkunft sowie Ansprechpersonen und Mentalen halt anbieten.
* Über Mythen, Illusionen und Irrationalismen aufzuklären.
Der Vereinszweck soll durch die in Paragraph 3 und 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
§ 3 Ideelle Mittel
Der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen folgende Mittel:
a) Aufklärung im Sinne des Säkularismus/Laizismus/Humanismus
b) Gesellige Clubabende, Vorträge, wissenschaftliche Veröffentlichungen
c) Öffentlichkeitsarbeit; Publikationen durch vereinseigene Medien
d) Förderung internationaler Gesinnung, insbesondere der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
e) Förderung der humanistischen Weltanschauung und Hilfe beim Religionsaustritt
f) Hilfestellung für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte durch Hilfe bei Ämtern und Behörden im Lichte einer zulässigen Hilfestellung gemäß § 8 Abs. 3 RAO
§ 4 Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen (Sponsoreneinnahmen).
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
d) Betrieb von gastronomischen Einrichtungen.
e) Handel und Verkauf von Fanartikeln samt Ticketeinnahmen, Werbeeinnahmen) Fördererbeiträge, Buchverkäufe, Vereinsfesten
§ 5 Mittelverwendung
Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, oder als organschaftliche Vertreter, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten, die über eine angemessene Abgeltung einer Aufwandsentschädigung samt angemessener Entgeltzahlung darüber hinaus gehen. Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Vereinsbetriebes sind zulässig (für Angestellte, Betrieb von sozialen Netzwerken usw.). Sämtliche Ausgaben hinsichtlich Lohnzahlungen samt Aufwandsentschädigungen sind kostensparend und im Sinne der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereins zulässig. Als angemessene Entgeltzahlung sowie Aufwandsentschädigungen ist ein ortsübliches Entgelt im Sinne des § 1152 ABGB zu ermitteln bzw. soll sich der Verein an die Kollektivverträge der jeweiligen Sparte orientieren (bei besonderer Qualifikation ist eine Überzahlung zulässig). Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen oder durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag fördern. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht das ihnen nach 1jähriger durchgehender Mitgliedschaft erwächst. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung einer finanziellen Vergütung oder durch besondere Hilfestellungen fördern. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereines können alle natürlichen, sowie juristische Personen samt Personengesellschaften werden, die sich zu einem freien, unabhängigen, säkularen und demokratischen Staat Österreich bekennen. Das Mindestalter von natürlichen Personen wird mit 14 Jahren bestimmt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor Entstehung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Gründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen (sowie auch bei Personengesellschaften) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Abmeldung muss bis 1. November des Jahres, in welchem der Austritt erfolgen soll, schriftlich beim Verein, wobei die Zusendung an die im Vereinsregister ausgewiesene Vereinsadresse erforderlich ist, eintreffen. Erfolgt die Anzeige verspätet oder langt das Austrittsschreiben auch nicht beim Verein – sondern bei einem Dritten ein – so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin im darauffolgenden Jahr wirksam. Die Mitgliedsbeitragspflicht erlischt erst mit Wirksamkeit des Austritts.
§ 9 Ausschlussbestimmungen
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten (zB. unleidlichen Verhaltens gegenüber Mitgliedern, Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände, die die die Rechtssphäre des Vereins berühren, Herabwürdigungen, Weitergabe vertraulicher Informationen usw.) und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Der vom Ausschluss Betroffene wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Verständigung schriftlich die Berufung an das vereinseigene Schiedsgericht anzumelden (für die Wahrung der 14-tägigen Frist ist der Poststempel relevant). Nach Verstreichen dieser Frist oder Entscheidung in Sinne des Ausschlussbeschlusses tritt die Entscheidung in Kraft. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern sowie den Ehrenmitgliedern zu, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 11 Vereinsorgane
§ 12 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre jeweils im ersten Halbjahr statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder, stimmberechtigt hingegen nur jene ordentlichen Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und denen nicht wegen Vernachlässigung der Vereinspflichten von der Generalversammlung das Stimmrecht entzogen wurde, sowie die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung zu erfolgen. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter beschlussfähig. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie nach Ablauf von 30 Minuten abzuhalten, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das dem am längsten dem Verein zugehörigen Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 13 Aufgaben der Generalversammlung
§ 14 Beratergremium
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann
b) dem Kassier
c) dem Schriftführer
Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Kassier oder Schriftführer einberufen.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre; auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die
Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmannes ausschlaggebend. Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann, bei Verhinderung der Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem am längsten dem Verein zugehörigen Vorstandsmitglied.
Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines neuen Nachfolgers wirksam.
§ 16 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Vorstandes folgende Agenden:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung.
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern. Die Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Vorstandes gebildet werden können.
f) Vornahme notwendiger Kooptierungen.
§ 17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 18 Rechnungsprüfer
§ 19: Schiedsgericht
§ 20 Vereinsauflösung
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen an andere wohltätigen Vereinen die einen ähnlichen Zweck verfolgen, zu übertragen, welche das Vereinsvermögen für gemeinnützige sowie mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden hat. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.
Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.