Taufe, Kirchenbeitrag und das Ding mit der Geschäftsfähigkeit

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Viele junge Menschen denken zum ersten Mal über den Kirchenbeitrag nach, wenn ihnen der erste Zahlschein ins Haus flattertDer eine oder andere fragt sich vielleicht, ob es eigentlich rechtens ist, dass man an eine Vereinigung Beiträge entrichten muss, der man nie selbst beigetreten ist. Als Säugling wurde man ohne eigene Willenserklärung in eine Religionsgemeinschaft gesteckt und muss nun im Erwachsenenalter dafür zahlen. Selbst wenn man an keiner Firmung teilgenommen und damit seine Mitgliedschaft nicht noch einmal bestätigt hat, ist der Kirchenbeitrag zu entrichten. Das muss doch rechtswidrig sein, oder nicht?  

 

Bei “Recht” müssen wir zwischen dem echten Recht des Staates (ausgedrückt in der Verfassung, Gesetzen und Verordnungen) und den Statuten der Religionsgemeinschaften, die sie gerne als “Kirchenrecht” bezeichnen, unterscheiden. Während das echte Recht für alle wirkt, ist das Recht der Religionsgemeinschaften nur für die aktuellen Mitglieder gültig.  

  

 

 

Im ersten Moment klingt die Rechtslage doch einfach: Eine Taufe und die daraus resultierende Mitgliedschaft könnte man als Geschäftsvertrag betrachten, den die Eltern für ein unmündiges Kind mit der Taufe abschließen. Aus dem Gesetzestext zur Geschäftsfähigkeit wissen wir: Wenn Eltern Verträge für ein nicht voll geschäftsfähiges Kind abschließen und diese Verträge über das 18. Lebensjahr hinausgehen, sind solche Verträge „schwebende Verträge“. Diese Verträge muss der nun 18-jährige Mensch schriftlich bestätigen, ansonsten werden sie nichtig.  

 

Leider ist das in unserem Fall nicht so. Der Staat sieht sich für Taufe und die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nämlich nicht zuständig. Um das zu verstehen, müssen wir einen kleinen Exkurs in die Geschichte [des Kirchenrechts] machen.   

Ein Gesetz aus der Kaiserzeit macht es möglich

Im Jahre 1874 wurde ein Gesetz zur Anerkennung von Religionsgesellschaften erlassen. In §3 schiebt der Staat die Zuständigkeiten zur Zugehörigkeit und Art des Beitritts komplett den Religionsgemeinschaften zu: 

 

Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft werden durch deren Verfassung bestimmt.

Ein Urteil aus dem Jahr 1984 bestätigt das.   

Die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche beginne nach kanonischem Recht gemäß can. 87 Codex Juris Canonici mit der Taufe. Die Taufe präge nach katholischer Auffassung ein unauslöschliches Merkmal ein, weshalb von der katholischen Kirche auch eine nach staatlichem Recht aus dieser Kirche ausgetretene Person weiterhin als der katholischen Kirche zugehörig angesehen werde. (...) Es sei unbestritten, daß das Mitgliedschaftsrecht insgesamt dem verfassungsrechtlich geschützten Autonomiebereich der Religionsgemeinschaft zugehörig sei und zu den inneren Angelegenheiten der Kirche iS des Art. 15 StGG gehöre. (...) Soweit die Tätigkeit staatlicher Behörden und die Anwendung staatlicher Rechtssätze in Betracht kämen, werde nach vollzogenem Kirchaustritt eine Kirchenmitgliedschaft nach staatlichem Recht nicht mehr als existent angenommen. Mit dieser Beschränkung auf die bürgerlichen Wirkungen der Kirchenmitgliedschaft vermeide der Staat einen Eingriff in den innerkirchlichen Rechtsbereich. Zur Wahrung des Grundrechtes der Glaubens- und Bekenntnis- bzw. Religionsfreiheit sei es daher ausreichend, wenn der Staat den Kirchen nach dem von ihm anerkannten Kirchenaustritt die Hilfe des weltlichen Armes zur Durchführung von Mitgliedschaftspflichten entziehe bzw. der Staat den Bürgern die Möglichkeit eröffne, sich den staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft zu entziehen...

Nach dem “Recht” mancher Kirchen und Religionsgemeinschaften bleibt man weiterhin Mitglied. Mit dem Austritt zieht der Staat nur seine Hilfe für die Durchsetzung dieser Vorgaben zurück. Die Religionsgemeinschaft kann das eigene Recht nicht mehr durchsetzen – was wiederum zeigt, wieviel von diesen Fantasiegebilden zu halten ist. Sie kann weiterhin etwas behaupten, was mit der Realität nichts zu tun hat, und nicht mehr. 

   

 

 

Das Urteil sagt uns auch, warum wir unser Austrittsformular an staatliche Behörden schicken müssen: Es wird mit dem Schutz der Religionsfreiheit begründet, dass der Austritt über staatliche Behörden und nicht im Bereich der Kirche vorgesehen ist. Und das klingt logisch. Es gäbe viel Missbrauch, wenn der Dorfpfarrer jemanden noch unter Druck setzen könnte bzw. einfach selbst beurteilte, ob der/die Austrittswillige gerade zurechnungsfähig ist. 

Der Eintritt ist religiös und häufig fremdbestimmt, der Austritt staatlich und freiwillig

Wir verstehen jetzt, was der Unterschied zwischen einem Vertrag (Mitgliedschaft z. B. im Tennisverein) und der Religionszugehörigkeit ist. Das immer noch geltende Gesetz aus der ersten Hälfte von Kaiser Franz Josefs Regierungszeit (!) sieht vor, dass die Eltern die Religion ihrer Kinder bestimmen und die Religion ein Merkmal eines Menschen ist. Als Gnadenakt kann man sich später von dieser Religion trennen. Bis dahin sieht der Staat dieses Merkmal aber als aufrecht an, mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten – inklusive dem später eingeführten Kirchenbeitrag. 

 

So erklärt sich, wie die Eltern die zukünftige Zahlungspflicht ihrer Kinder (und andere Rechtsfolgen, denen man durch die Statuten einer Religionsgemeinschaft unterworfen ist) erst einmal auslösen können und man sich davon nur durch eine aktive Handlung befreien kann.  

 

Dies widerspricht natürlich unserer modernen Vorstellung von Religionsfreiheit und Trennung von Kirche und Staat, aber so ist nun einmal das Gesetz. Bis wir dieses nach anderthalb Jahrhunderten durch modernere Regelungen ersetzt haben, können wir die Vereinsmitgliedschaft nicht mit der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gleichsetzen. Änderungen sind möglich, indem wir vernünftige Parteien ins Parlament wählen und fordern, solche Anachronismen zu beseitigen. 

 

 

 

 

 

Eine sinnvolle Regelung wäre z. B., sämtliche Rechtsfolgen (ob innerkirchlich vorgegeben oder auch im öffentlichen Recht wirksam) an eine Zustimmung oder Bekenntnis zur Religionsgemeinschaft im religionsmündigen Alter (ab 14 Jahren) zu knüpfen. Vereinfacht: Keine Kirchenbeitragspflicht ohne Firmung und keine religiös motivierte Körperverletzung wie Genitalverstümmelung bis zum Erreichen dieses Alters 

 

 

Zusammengefasst muss man sagen: Je nach Ritual und Statuten einer Religionsgemeinschaft kann eine Person, die selbst beigetreten ist oder von den Eltern hineingezwungen wurde, nach den Regeln dieser Religionsgemeinschaft ewig als Mitglied gelten. Der Austritt schützt die Person davor, dass die Religionsgemeinschaft diese Regeln auf sie anwenden kann. Vorher hilft der Staat den Religionsgemeinschaften sogar bei der Durchsetzung der Regeln (z. B. beim Eintreiben des Kirchenbeitrags) – mit dem Austritt hört das auf 

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Ich bin nach ätlichen Mahnungen der Kirche über den noch offenen Betrag ausgetretten ( ohne zu bezahlen ) nun hat die juristische Vertretung der Kath. Kirche mir ein schreiben zukommen lassen, in dem klar verdeutlicht wird, dass ich den Betrag zu bezahlen hätte, der auf dem Schreiben steht, andernfalls müssen sie juristische schritte einleiten. Lt. Gesetz unterstüzt die Juristik doch aber nur beim eintreiben der Schulden, wenn ich noch aktives Mitglied bin und somit könnten die theoretisch doch nichts machen. Habt ihr Erfahrung und könntet ihr mir eventuell sagen was geschehen könnte? Es geht nur um 200€ die ich aber… Weiterlesen »

Soweit ich weiß werden diese Beträge gnadenlos eingetrieben, notfalls per Gehaltspfändung. Aus Sicht der Kirche sind sie rechtmäßig entstanden und für die Zeit der „Mitgliedschaft“ fälliggestellt worden. Wenn der Austritt erst nach den Mahnungen passiert, ist für den Zeitraum noch der Kirchenbeitrag zu zahlen. Das wäre bei einem Fitnessstudio nicht anders. Es schaut also schlecht aus, am einfachsten und schnellsten ist es wohl, doch noch zu bezahlen.

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